Ergotherapie Berlin

Arztinformationen

Auf dieser Seite finden Sie als Haus- oder Facharzt weiterführende Informationen, die Ihnen bei der Verordnung von Ergotherapie helfen sollen. Natürlich stehen wir Ihnen auch persönlich bei Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie eine Nachricht. Wie Sie uns erreichen können, erfahren Sie hier.

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1. Heilmittelrichtlinien für Ergotherapie ab dem 01.07.2011

Die wichtigsten Änderungen

  • Diagnosegruppen: Die Diagnosen wurden 2004 neu geordnet; im Leistungsspektrum der Ergotherapie ergibt sich daraus keine Veränderung. Die Einordnung der Diagnosen in Diagnosegruppen wurde in der Heilmittelrichtlinie 2011 beibehalten. In Anlehnung an die ICF- Systematik wurden die Begriffe „Schädigung/Funktionsstörung“ ersetzt durch „Funktionelle/Strukturelle Schädigung“ und der Begriff „Fähigkeitsstörung“ durch „Beeinträchtigung der Aktivitäten“.
  • Erstverordnung / Folgeverordnung: Der Arzt kann jetzt die Verordnungsmenge je Verordnungsvordruck auf verschiedene Heilmittel aufteilen (Bsp.: EN2: Verordnungsmenge 10, davon 6 x sensomotorisch perzeptive Behandlung und 4 x Hirnleistungstraining). Werden bei Erst- und Folgeverordnungen zwei Heilmittel verordnet so gilt für die Berechnung der Gesamtverordnungsmenge die Summe der vorrangigen Heilmittel. Für gleichzeitige unabhängige Erkrankungen sollen separate Verordnungsvordrucke verwendet werden, auch wenn sie derselben Diagnosegruppe angehören. Nach einer Erstverordnung können je nach Diagnose in der Regel mehrere Folgeverordnungen mit je 10 Behandlungen ausgestellt werden.
  • Gesamtverordnungsmengen: 2004 wurden pro Diagnose Behandlungsobergrenzen, so genannte Gesamtverordnungsmengen, im Regelfall eingeführt. Nach einem behandlungsfreien Intervall von 12 Wochen liegt ein neuer Regelfall vor. Diese Regelung wurde beibehalten.
  • Längerfristige Behandlung: Auch nach Überschreiten der in den Richtlinien geregelten Gesamtverordnungsmengen ist eine Fortsetzung der Ergotherapie möglich, wenn diese medizinisch angezeigt ist. In der neuen Heilmittelrichtlinie 2011 wird klargestellt, dass Verordnungen außerhalb des Regelfalls ohne vorhergehendes behandlungsfreies Intervall ausgestellt werden können. Längerfristige Verordnungen außerhalb des Regelfalls müssen vom verordnenden Arzt auf der Verordnung kurz begründet und vom Patienten der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden.
    Der Versicherte kann jetzt bei der Krankenkasse eine langfristige Genehmigung von Leistungen außerhalb des Regelfalls beantragen. Diese Genehmigung kann zeitlich befristet sein, sollte aber mindestens für ein Jahr erteilt werden.
    Viele Krankenkasse haben auf das Genehmigungsverfahren verzichtet, z. B.: sämtliche Ersatzkassen (wie etwa Techniker Krankenkasse, BARMER GEK Krankenkasse, DAK Gesundheit u.a.), AOK Rhein-Neckar, Berufsgenossenschaften, immer mehr BKK und IKK. Die aktuellen Listen liegen uns vor, wir informieren Sie gern.
  • Indikationsschlüssel: Diagnose und Leitsymptomatik werden in einem Indikationsschlüssel zusammengefasst, der als dreistellige Ziffer auf dem Verordnungsblatt einzutragen ist.
  • Arztmitteilung: Die Mitteilung des Therapeuten an den verordnenden Arzt nach einer Behandlungsserie erstellen wir gern. Bitte kreuzen Sie dafür auf der Verordnung unter „Therapeutenbericht“ – ja – an. Falls keine Mitteilung erwünscht ist, kreuzen Sie bitte „nein“ an. Nach der neuen Heilmittelrichtlinie muss verbindlich entweder ja oder nein angekreuzt werden. Fehlt diese Angabe, kann die ergotherapeutische Maßnahme nicht ordnungsgemäß erbracht und abgerechnet werden.
  • Wechselwirkung mit Frühförderung: Schon in den Richtlinien 2004 wurde klargestellt, dass der Anspruch auf Heilmittelversorgung durch den Anspruch auf Frühförderung nicht eingeschränkt wird. Erhält jedoch ein Kind innerhalb der Frühförderung Ergotherapie, kann diese nicht zusätzlich ambulant erbracht werden.
    Anmerkung: Dies gilt nur, wenn bei der Frühförderung auch tatsächlich eine ergotherapeutische Behandlung erbracht wird. Jede im Heilmittelkatalog aufgeführte medizinische Indikation kann zur Heilmittelverordnung für Ergotherapie führen.
  • Behandlungsbeginn / Behandlungsdauer: Der Arzt hat die Möglichkeit, unter „Behandlungsbeginn spätestens am“ ein Datum einzutragen. Wird dort nichts eingetragen, muss die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen.
  • Behandlung außerhalb der Praxisräume: Ohne Verordnung eines Hausbesuches kann eine Behandlung außerhalb der Praxis erfolgen bei Kindern und Jugendlichen mit einer „besonders schweren und langfristigen funktionellen und strukturellen Schädigung und Beeinträchtigung der Aktivitäten“ (bis 18 Jahre bzw. bis Abschluss der Ausbildung) wenn diese ganztägig in einer auf Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind. Dazu zählt z. B. auch eine Inklusionsschule.
  • Verordnungsvordruck: In der neuen Heilmittelrichtlinie wird klargestellt, dass die Behandlung nur bei vollständig ausgefülltem Verordnungsvordruck erfolgen kann. Um Verzögerungen beim Behandlungsbeginn wegen unzureichend ausgefüllter Verordnungsvordrucke zu vermeiden, orientieren Sie sich gern an der beigefügten Ausfüllhilfe.

2. Leistungen der Ergotherapie

  • Motorisch-funktionelle Behandlung bei Störungen der motorischen Funktionen und daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen
  • Sensomotorisch-perzeptive Behandlung bei Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen und daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen
  • Neuropsychologisch orientierte Behandlung / Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining bei Störungen der neuropsychologischen Hirnfunktionen, insbesondere der kognitiven Störungen und daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen
  • Psychisch-funktionelle Behandlung bei Störungen der psychosozialen und sozioemotionalen Funktionen und daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen
  • Belastungserprobung bei Störungen der Ausdauer und Grundarbeitsfähigkeiten
  • Schienenversorgung: individuelle Herstellung und Anpassung von temporären ergotherapeutischen Schienen zur Ergänzung der ergotherapeutischen Behandlung
  • Thermische Anwendungen als Ergänzung einer motorisch-funktionellen oder sensomotorisch-perzeptiven Behandlung
  • Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld bei Problemen der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung, die zu Schwierigkeiten im häuslichen und sozialen Umfeld führen.

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Aktuelle Informationen zur Verordnung von Ergotherapie_2014 (PDF, 195kB)