Heilmittelverordnung

Die Ergotherapie ist ein verschreibungspflichtiges Heilmittel. Ein entsprechendes Rezept erhalten Sie von Ihrem Haus- oder Facharzt. Sofern der Arzt auf dem Verordnungsvordruck keine Angaben zum spätesten Behandlungsbeginn macht, sollte die Behandlung spätestens 14 Tage nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes beginnen, da das Rezept sonst verfällt.

Bei den Krankenkassen ist die Ergotherapie zunächst nicht genehmigungspflichtig. Allerdings werden pro Diagnose im Regelfall Behandlungsobergrenzen, so genannte Gesamtverodnungsmengen, eingeführt. Nach einem behandlungsfreien Intervall von 12 Wochen liegt ein neuer Regelfall vor.

Nach dem Regelfall

Auch nach Überschreiten der in den Richtlinien geregelten Gesamtverordnungsmengen ist eine Fortsetzung der Ergotherapie möglich, wenn dies medizinisch angezeigt ist. Längerfristige Verordnungen außerhalb des Regelfalls müssen vom verordneten Arzt auf der Verordnung kurz begründet und der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden. Bis zur Entscheidung kann ohne Unterbrechnung weiterbehandelt werden. Viele Krankenkassen verzichten inzwischen aber auf das Genehmigungsverfahren.

Ergotherapie ist ein ärztliches Heilmittel, das wie Physiotherapie und Logopädie von fast allen Ärzten verordnet werden kann und von den Krankenkassen bezahlt wird.

Laut Heilmittelkatalog geschieht das als eine der vier aufgeführten Behandlungen:

  • sensomotorisch-perzeptive Behandlung
  • motorisch-funktionelle Behandlung
  • Hirnleistungstraining
  • psychisch-funktionelle Behandlung.

Hausbesuche

Die Ergotherapie kann auch als Hausbesuch verordnet werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. Informationen dazu erhalten Sie von Ihrem Haus- oder Facharzt. Er nimmt auch die Verschreibung der Ergotherapie als Hausbesuch vor.

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